Liechtenstein Familienstiftung (2023)

Steuern sparen und Vermögen schützen mit der Stiftung in Liechtenstein?

Für erfolgreiche Unternehmer und vermögende Privatpersonen gewinnen die Themen Steueroptimierung und Vermögensschutz (Asset Protection) zunehmend an Bedeutung. Bei möglichen Gestaltungen taucht immer wieder auch die Liechtensteiner Stiftung auf - nicht zuletzt, weil sie von Beratern aller Art als Produkt "verkauft" wird. Ob eine Stiftung - ob in Deutschland oder in Liechtenstein - aber das passende Instrument für Ihre konkrete Nachfolgeplanung ist, hängt von zahlreichen rechtlichen, steuerlichen und familiären Faktoren ab.

Im nachfolgenden Beitrag stellen Ihnen unsere Stiftungsexperten, Fachanwälte und Steuerberater die Vorteile und Nachteile der Liechtenstein-Stiftung vor und zeigen Ihnen auch mögliche Alternativen.

Leistungen im Bereich Stiftung, Steuern, Nachfolge und Vermögensschtutz

Als bundesweit tätige Stiftungs- und Steuerkanzlei mit Fachanwalts- und Steuerberaterteams mit internationaler Ausrichtung betreuen wir Unternehmer und vermögende Privatpersonen (Private Clients) in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen der Nachfolge und des Vermögensschutzes.

  • Individuelle Konzepte für wohlhabende Familien - rechtliche und steuerlich optimiert
  • Umfassende Begleitung von der Planung über die Vertragsgestaltung bis zur Umsetzung
  • Gründung von Familienstiftungen und Familiengesellschaften
  • Laufende Betreuung von Stiftungsvorständen und Stiftungsbeiräten
  • Begleitende Nachfolgegestaltungen mit Testamenten, Pflichtteilsverzichten, Erbverträgen und Eheverträgen

Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Warum Stiftung?

Stiftungen sind immer dann ein interessantes Gestaltungsinstrument, wenn Vermögen (Unternehmensanteile, Immobilien, Geld- und Wertpapiervermögen etc.) langfristig begündelt und vor äußeren Einflüssen geschützt werden soll. Werte, die vom Stifter in die Stiftung eingebracht werden, sind dann Eigentum der Stiftung, die weder Gesellschafter noch Mitglieder kennt. Hierdurch wird das Vermögen dauerhaft vor einer Zerschlagung durch Erbschaften, Scheidungen oder Insolvenzen von Familienmitgliedern geschützt.

Je nach Gestaltung der Satzung kann die Stiftung mit ihrem Vermögen und den Erträgen daraus

  • der Allgemeinheit dienen und ist als gemeinnützige Stiftung umfassend Zwecken dienen und ist dann umfassend steuerlich begünstigt oder aber auch der
  • Versorgung des Stifters und seiner Familie - einschließlich künftiger Generationen - dienen (sogenannte Familienstiftung).

Die nachfolgenden Ausführungen zur Stiftung nach liechtensteinischem Recht und den Vergleich zum deutschen Stiftungsrecht beziehen sich alle auf die Familienstiftung, da diese bei grenzüberschreitenden Stiftungsgründungen dominieren.

Familienstiftung in Deutschland - Themenseite und Video

Einen Überblick über die Gründe für eine Familienstiftung und ihre Funktionsweise erhalten Sie auf unserer Themenseite Familienstiftung. Die Highlights verrät Ihnen Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video in nur 60 Sekunden.

Warum Ausland? Die Vorteile der Liechtensteinischen Stiftung

Die Stiftung in Liechtenstein hat sowohl bei der Gründung als auch im laufenden Betrieb einige Vorteile gegenüber der deutschen Familienstiftung. Hierzu zählen:

a. Einfache Gründung, geringes Mindestkapital

Das Liechtensteiner Stiftungsrecht ist flexibler als sein deutsches Pendant und die Behörden ermöglichen meist einen reibungslosen Ablauf. Die Gründung der Stiftung ist so innerhalb von wenigen Wochen möglich.

Das erforderliche Mindestkapital beträgt EUR30.000 (oder auch CHF/USD). Dieses festgelegte Mindestkapital ist gegenüber der Deutschen Stiftung ein erheblicher Vorteil. Das deutsche Stiftungsrecht kennt nämlich kein Mindestkapital und die Stiftungsaufsicht orientiert sich an der „nachhaltigen Erfüllung der Stiftungszwecks“. Das aber lässt viel Spielraum und damit Unsicherheiten, wieviel Kapital tatsächlich benötigt wird, was regelmäßig zu Diskussionen mit der Stiftungsaufsicht führt. Dies verbunden mit dem Umstand, dass nur die Erträge bei einer Ewigkeitsstiftung heranzuziehen sind und nicht der Kapitalstock, diese Erträge aber im aktuellen Zinsumfeld äußerst gering sind, sodass die Anforderungen an das Gründungskapital bei einer deutschen Stiftung deutlich höher sind.

b. Keine Ertragssteuer, keine Erbersatzsteuer

Deutsche Familienstiftungen unterliegen hierzulande der Körperschaftsteuer, müssen ihre Erträge also mit 15 Prozent (zuzüglich Soli) versteuern. Kapitalerträge aus dem Vermögen einer Stiftung in Liechtenstein sind dagegen steuerfrei, soweit es sich um eine "intransparente" Stiftung handelt.

Deutsche Familienstiftungen unterliegen alle 30 Jahre der sogenannten Erbersatzsteuer. Das Erbschaftsteuerrecht fingiert damit einen Erbfall. Hierfür gilt der doppelte Freibetrag für erbende Kinder, im Ergebnis also 800.000 Euro. Liechtenstein kennt eine solche Steuer nicht, was langfristig zu erheblichen Steuervorteilen führt, wenn das Stiftungsvermögen hoch ist und es sich nicht um begünstigtes Betriebsvermögen nach deutschem Erbschaftsteuerrecht handelt.

c. Flexibilität

Deutsche Stiftungen sind grundsätzlich für die Ewigkeit gedacht, weshalb die Gestaltung der Stiftungssatzung äußerst sorgfältig und vorausschauend erfolgen muss. Spätere Satzungsänderungen sind - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich. Hier bietet die Liechtensteiner Stiftung den Vorteil, dass in der Stiftungsurkunde ein Widerruf oder die Änderung vorbehalten werden kann. Die Stiftungsdokumente können so flexibel gestaltet werden, dass sie jederzeit an sich ändernden Rahmenbedingungen angepasst werden können.

Nachteile der Familienstiftung in Liechtenstein

Den genannten Vorteilen der Liechtenstein-Stiftung stehen einige Nachteile gegenüber, mit denen sich potenzielle Stifter eingehend auseinandersetzen müssen.

a. Gefühlter Kontrollverlust

Als Nachteil muss sicherlich gesehen werden, dass man entsprechenden Aufwand für die Verwaltung im Ausland einkalkulieren muss und psychologisch sich möglicherweise ein gefühlter Kontrollverlust im Hinblick auf das auf eine ausländische Einheit übertragene Vermögen bemerkbar machen kann. Zudem ist man im Hinblick auf die zivil- und steuerliche Ausgestaltung auf einen ausländischen Gesetzgeber angewiesen, der die Rahmenbedingungen grundsätzlich in Zukunft ändern kann, wobei die Vermögensverwaltung im Rahmen einer liechtensteinischen Stiftung eine lange Tradition aufweist und immer sehr stifterfreundlich war.

b. Ertragsteuerliche Fallstricke

Die dargestellten steuerlichen Vorteile greifen nur dann, wenn die Liechtensteiner Stiftung steuerlich intransparent ist und die Einkünfte nicht unmittelbar dem Stifter zugerechnet werden. Voraussetzung ist, dass das Stiftungsvermögen unabhängig vom Stifterwillen verwaltet wird. Dies ist in der Praxis eine Gratwanderung, da einerseits sichergestellt werden soll, dass der Stifterwille eins-zu-eins umgesetzt wird und andererseits sein laufender Einfluss so weit reduziert ist, dass die Intransparenz der Stiftung nicht gefährdet wird.

Besonders wichtig ist, dass der Verwaltungssitz nicht versehentlich nach Deutschland verlegt wird, weil hier etwa wesentliche Entscheidung getroffen werden. Insbesondere dann, wenn die Stiftungsorgane mit in Deutschland ansässigen Personen besetzt werden, drohen hier steuerliche Risiken, welche die gesamte Konstruktion zu Fall bringen können.

c. Schenkungsteuer bei der Stiftungsgründung

Bringt der Stifter bei der Gründung Vermögen in die Stiftung ein, unterliegt das der deutschen Schenkungssteuer - unabhängig davon, ob es sich um eine deutsche oder liechtensteinische Familienstiftung handelt. Für die deutsche Familienstiftung gilt jedoch das sogenannte "Steuerklassenprivileg", das dafür sorgt, dass Stiftungen, deren begünstigte Destinatäre nur Ehegatten und Abkömmlinge des Stifters sind, die günstige Steuerklasse I mit niedrigen Schenkungsteuersätzen gilt. Außerdem gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro, wenn es sich bei den "entferntesten Berechtigten" um Abkömmlinge nachfolgender Generationen (Urenkel und deren Nachfahren) handelt.

Bei der Familienstiftung in Liechtenstein gilt dieses Privileg nicht, sodass auch bei der Erstausstattung der Stiftung mit Vermögen die Steuerklasse III einschlägig ist, bei der alle Zuwendungen jenseits von 20.000 Euro mit mindestens 30 Prozent zu versteuern sind. Diese Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf inländische Stiftungen wird als europarechtswidrig kritisiert und zum Teil auch als Verstoß gegen das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein angesehen.

Praxistipp

Die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen unterliegt insoweit nicht der Schenkungssteuer, als es sich um begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des deutschen Erbschaftsteuerrechts handelt und die gesetzlichen Vorgaben der Steuerbefreiung eingehalten werden. Dabei sind aber auch ertragssteuerliche Erwägungen mit einzubeziehen.

d. Risiko Wegzugsbesteuerung

Ein weiterer steuerlicher Stolperstein bei der Ausstattung einer Stiftung in Liechtenstein mit Betriebsvermögen ist die drohende Wegzugsbesteuerung. Gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 AStG liegt in der unentgeltlichen Übertragung einer Unternehmensbeteiligung von mindestens 1 Prozent ein steuerpflichtiger Vorgang, wenn der Stifter zuvor für eine bestimmte Zeit in Deutschland steuerpflichtig war. Da seit Anfang 2022 auch keine zinslose Stundung der Steuerlast mehr möglich ist, sollten die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig mit einem spezialisierten Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht erörtert und in die Entscheidung für oder gegen die Liechtenstein-Stiftung mit einbezogen werden.

e. Hohe laufende Kosten

Ein weiterer Nachteil der Liechtenstein Stiftung sind die vergleichsweise hohen laufenden Verwaltungskosten. Diese entstehen für den Stiftungsrat, der die Geschäfte der Stiftung führt und diese nach außen vertritt. Hinzu kommt ein Honorar für den Treuhänder, der den Stifter gegenüber den Behörden vertritt, falls dieser anonym bleiben will. Zu beachten sind auch Kosten für die Buchhaltung sowie die Bankgebühren, da diese häufig über den entsprechenden Kosten für deutsche Familienstiftungen liegen.

Familienpool - die Alternative zur FamilienstiftungLernen Sie die Familiengesellschaft kennen - häufig der richtige Kompromiss zwischen Vermögensschutz und steuerlicher Optimierung bei der Nachfolge.

Gründung einer Liechtenstein Stiftung

Die Errichtung findet durch Stiftungserklärung, durch letztwillige Verfügung (Testament, Stiftung von Todes wegen) oder auch durch fiduzierarische Gründung durch einen Treuhänder statt. Dies ist vergleichbar bei einer deutschen Stiftung.

Die Errichtung der Stiftung kann aus Deutschland veranlasst werden und eine persönliche Anwesenheit des Stifters in Liechtenstein ist dabei nicht erforderlich. Die Statuten der Stiftung werden mit der Unterstützung spezialisierter Rechtsanwälte und Steuerberater individuell nach den Vorgaben des Stifters erstellt und - ohne notarielle Beurkundung - beim Register in Liechtenstein angezeigt.

Liechtenstein Familienstiftung (1)

Fazit: Für wen passt die Liechtenstein-Stiftung?

Unsere Übersicht über die Vorteile und Nachteile der Stiftung in Liechtenstein zeigt, dass es keine seriöse pauschale Empfehlung für oder gegen diese Rechtsform geben kann. Vor der Entscheidung zwischen einer deutschen Familienstiftung und liechtensteinischen Familienstiftung steht zudem die Frage, ob eine Stiftungslösung überhaupt das passende Gestaltungsinstrument ist. Viele Beratungen führen letztlich dann doch zu anderen Rechtsformen, wie etwa dem Familienpool, der zumindest größere Flexibilität gewährt.

Für eine Beurteilung müssen vor allem die folgenden Fragen beantwortet werden:

  1. Wie ist die familiäre Situation und gegen welche familiären Risiken (Erbstreit, Scheidung, Privatinsolvenz) soll vorgesorgt werden?
  2. Welches Vermögen soll steueroptimiert geschützt werden (Betriebsvermögen, Immobilienvermögen, sonstiges Vermögen)?
  3. Welche Einkünfte (Art und Höhe) sind zu erwarten?
  4. Wie flexibel darf bzw. soll die Nachfolgeregelung langfristig sein?

Auf dieser Basis muss ein maßgeschneidertes Gesamtkonzept erstellt werden. Dabei sollten sowohl die beratenden Rechtsanwälte und Steuerberater als auch der Mandant ergebnisoffen in den Entscheidungsprozess gehen, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

FAQ Stiftung Liechtenstein

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Ist die liechtensteinische Stiftung ein Steuersparmodell?

Die Familienstiftung in Liechtenstein ist aus steuerlicher Sicht interessant, da ihre Erträge nicht der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen und hinsichtlich ihres Vermögens keine Erbersatzsteuer anfällt. Da es aber einige steuerliche Fallstricke gibt und eine Familienstiftung gegenüber anderen Rechtsformen auch steuerliche Nachteile hat, ist es stets eine Frage der langfristigen individuellen Analyse, ob die Liechtensteiner Stiftung tatsächlich Potenzial für eine Steueroptimierung hat.

Werden mit liechtensteinischen Stiftungen Straftaten begangen?

In der Vergangenheit wurden Stiftungen in Liechtenstein von vermögenden Privatpersonen auch zur Steuerhinterziehung genutzt und Schwarzgeld in diese Stiftungen eingebracht. Außerdem steht das liechtensteinische Stiftungsrecht im Verdacht, mit der gewährten Anonymität Geldwäsche und andere Straftaten zu begünstigen.

Ab wann lohnt sich eine Liechtenstein Stiftung?

Stiftungen in Liechtenstein können bereits mit einem Kapital von 30.000 Euro errichtet werden. Aufgrund der vergleichsweise hohen Kosten für die Gründung und die laufende Verwaltung ist diese Rechtsform regelmäßig jedoch nur für Vermögen von mehr als einer Million Euro sinnvoll. Letztlich ist es aber eine Frage der verfolgten Zwecke und der ganz konkreten steuerlichen Gegebenheiten, ob und ab welchem Betrag die Stiftung in Liechtenstein sinnvoll ist.

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Author: Horacio Brakus JD

Last Updated: 24/06/2023

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